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Warnungen & Rückrufe

Behördliche Warnung: Kräuterpaste als Nahrungsergänzungsmittel enthält nicht deklarierten Arzneistoff

Behördliche Warnung: Kräuterpaste als Nahrungsergänzungsmittel enthält nicht deklarierten Arzneistoff
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Kurz gesagt: Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) Nordrhein-Westfalen hat am 13. Oktober 2026 auf dem Behördenportal lebensmittelwarnung.de vor einer als Nahrungsergänzungsmittel beworbenen Kräuterpaste gewarnt. Das Produkt enthält laut amtlicher Laboruntersuchung einen verschreibungspflichtigen Arzneistoff, der auf der Verpackung nicht angegeben ist. Die Behörde geht von einem bundesweiten Vertrieb aus und rät dringend vom Verzehr ab. Wer das Produkt besitzt, sollte es keinesfalls essen und bei gesundheitlichen Beschwerden ärztlichen Rat suchen.

Was wurde genau festgestellt – und welches Produkt ist betroffen?

Bei amtlichen Laboruntersuchungen stellten die Behörden fest, dass die 240-Gramm-Packung der „Mixed Herbal Blend Paste“ der Marke Pro Naturious Natural Products einen Wirkstoff enthält, der in Deutschland der Verschreibungspflicht unterliegt und weder zur Herstellung von noch zur Verwendung in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen ist. Auf der Verpackung ist dieser Stoff nicht deklariert – wer das Produkt kauft, weiß also nicht, was darin enthalten ist.

Betroffen ist konkret die 240-Gramm-Faltschachtel mit der Produktionsnummer 20251511, dem Mindesthaltbarkeitsdatum 15. November 2028 und der EAN 8683672505190. Eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen innerhalb der EU ist den Behörden bislang nicht bekannt. Da die genauen Vertriebswege und weitere Inverkehrbringer im Bundesgebiet nicht ermittelt werden konnten, hat das NRW-Ministerium die Öffentlichkeit selbst informiert – und zwar für alle 16 Bundesländer, weil von einem bundesweiten Vertrieb ausgegangen wird.

Warum ist ein nicht deklarierter Arzneistoff in einem Lebensmittel so problematisch?

Hier treffen gleich mehrere Probleme aufeinander. Erstens: Der nachgewiesene Wirkstoff gehört zur Klasse der Phosphodiesterase-5-Hemmer, die in der Medizin zur Behandlung von Erektionsstörungen eingesetzt werden. Solche Wirkstoffe sind in Deutschland aus gutem Grund verschreibungspflichtig – sie können mit zahlreichen anderen Medikamenten in Wechselwirkung treten und eine Reihe von Nebenwirkungen auslösen. Zu den möglichen Risiken zählt die Behörde unter anderem Blutdruckabfall, Herzrasen, Angina pectoris, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden und Sehstörungen. Wer gleichzeitig bestimmte herzkreislaufwirksame Präparate einnimmt, trägt ein besonders erhöhtes Risiko. Falls du solche Medikamente nimmst, solltest du unbedingt ärztlichen Rat einholen, bevor du irgendeinen neuen Wirkstoff zu dir nimmst.

Zweitens: Als Konsumierende weißt du weder, welche Dosis in der Paste enthalten ist, noch ob sie konstant über die gesamte Packung verteilt ist. Industriell hergestellte Arzneimittel unterliegen strenger Qualitätskontrolle – ein illegal in ein Nahrungsergänzungsmittel eingebrachter Wirkstoff hingegen nicht.

Drittens: Das Produkt wird als Nahrungsergänzungsmittel mit „Naturkräutern“ beworben. Wer eine solche Paste kauft, rechnet damit, pflanzliche Inhaltsstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe oder Kräuterextrakte zu erhalten – und nicht einen rezeptpflichtigen Arzneistoff, der in die Hormonal- und Kreislaufphysiologie eingreift. Genau dieses Täuschungspotenzial ist der Kern des Problems: Das Lebensmittelrecht verbietet es ausdrücklich, Arzneistoffe in Lebensmitteln zu verstecken.

Wie funktioniert die behördliche Warnung – und was hat das BVL damit zu tun?

Die Meldung erschien am 13. Oktober 2026 auf lebensmittelwarnung.de, dem offiziellen Warn- und Rückrufportal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der 16 Bundesländer. Das NRW-Ministerium handelte dabei auf Grundlage von § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) – die Behörde ist bei einer Gesundheitsgefahr ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn noch kein Unternehmen offiziell einen Rückruf einleitet.

Das Portal lebensmittelwarnung.de ist die erste Anlaufstelle für solche amtlichen Verbraucherwarnungen in Deutschland. Wie das BVL Anfang Oktober 2026 in einer Pressemitteilung mitteilte, verzeichnet die zugehörige App mittlerweile mehr als 400.000 Downloads. Seit dem Start des Webportals im Jahr 2011 haben die zuständigen Behörden insgesamt 3.122 Meldungen veröffentlicht – allein 323 davon im Jahr 2025. Über die App kannst du dir Push-Benachrichtigungen einrichten und Meldungen nach Produktkategorie, Bundesland oder Warnungsgrund filtern.

Was sagt dieser Fall über den Nahrungsergänzungsmittelmarkt aus?

Fälle wie dieser zeigen exemplarisch, welche Risiken am Nahrungsergänzungsmarkt lauern können – besonders bei Produkten aus nicht EU-ansässigen Herstellungsstätten ohne eindeutig benannte verantwortliche Person in der EU. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln beim BVL anzeigepflichtig; die Behörde hat das Anzeigeverfahren seit Juli 2026 auf digitale Online-Formulare umgestellt. Dennoch können Produkte auf dem Markt auftauchen, ohne dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Gerade bei Präparaten, die als „Naturkräuter“-Produkte oder mit Schlagworten wie „herbal blend“ beworben werden, ist Vorsicht geboten. Solche Bezeichnungen sagen nichts über die tatsächlichen Inhaltsstoffe aus. Wenn du Nahrungsergänzungsmittel kaufst, achte auf eine klar benannte verantwortliche Person in der EU, vollständige Zutatenlisten und geprüfte Produkte seriöser Anbieter. Im Zweifel lohnt sich immer ein Blick auf lebensmittelwarnung.de – am besten direkt über die BVL-App, die automatisch über neue Warnungen informiert.

Was bedeutet die Warnung für die Kennzeichnungspflicht bei Nahrungsergänzungsmitteln?

Nahrungsergänzungsmittel sind nach europäischem und deutschem Lebensmittelrecht keine Arzneimittel. Sie dürfen keine Stoffe enthalten, die der Arzneimittelgesetzgebung unterliegen. Was auf der Verpackung steht, muss dem Inhalt entsprechen – und nur, was auf der Verpackung steht, darf enthalten sein. Diese scheinbar selbstverständliche Regel schützt Verbrauchende davor, unwissentlich pharmakologisch wirksame Substanzen aufzunehmen.

Für Mineralstoffe und Vitamine in Nahrungsergänzungsmitteln gilt darüber hinaus: Die EFSA hat Höchstmengen und tolerable Obergrenzen erarbeitet, an denen sich der nationale und europäische Rahmen orientiert. Wer Nahrungsergänzungsmittel einnimmt und gleichzeitig Medikamente nimmt, sollte das grundsätzlich mit einer Ärztin oder einem Arzt besprechen – nicht erst dann, wenn eine Behördenwarnung erscheint.

Was die Meldung nicht bedeutet

Die Behördenwarnung beschreibt ein konkretes Produktproblem bei einem einzelnen Artikel. Sie ist kein Beleg dafür, dass alle Kräuterpasten oder alle Naturkräuter-Nahrungsergänzungsmittel problematisch sind. Außerdem handelt es sich um eine Rückverfolgung im Einzelfall: Wie viele Menschen das betroffene Produkt tatsächlich konsumiert haben und welche gesundheitlichen Folgen das hatte, ist nicht bekannt. Behördliche Warnungen basieren in der Regel auf stichprobenartigen oder anlassbezogenen Laborkontrollen – nicht auf systematischen Screening-Studien aller auf dem Markt befindlichen Produkte. Das bedeutet, dass ähnliche Probleme in anderen Produkten existieren könnten, ohne bislang entdeckt worden zu sein.

Häufige Fragen

Muss ich etwas tun, wenn ich das Produkt gekauft habe?

Ja. Prüfe, ob es sich um die 240-Gramm-Packung mit der EAN 8683672505190, der Produktionsnummer 20251511 und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 15. November 2028 handelt. Falls ja, iss das Produkt nicht. Falls du nach dem Verzehr gesundheitliche Beschwerden wie Herzrasen, Schwindel oder Sehveränderungen bemerkt hast, suche umgehend ärztlichen Rat und weise darauf hin, dass du möglicherweise einen Phosphodiesterase-5-Hemmer aufgenommen hast.

Wo finde ich aktuelle Lebensmittelwarnungen für Deutschland?

Die offizielle Anlaufstelle ist lebensmittelwarnung.de, das Behördenportal von BVL und den 16 Bundesländern. Dort werden alle amtlichen Warnungen und Rückrufe veröffentlicht. Zusätzlich gibt es eine kostenlose App für iOS und Android, mit der du dir Push-Benachrichtigungen nach Produktkategorie oder Warnungsgrund einrichten kannst.

Ist das Produkt auch in meinem Bundesland erhältlich gewesen?

Die Behörden gehen von einem bundesweiten Vertrieb aus. Da die genauen Vertriebswege nicht bekannt sind, wird die Warnung für alle 16 Bundesländer ausgesprochen. Du kannst beim zuständigen Landesministerium oder bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung nachfragen, falls du weitere Informationen benötigst.

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel überhaupt solche Wirkstoffe enthalten?

Nein. Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel dürfen in der EU keine verschreibungspflichtigen Arzneistoffe enthalten. Phosphodiesterase-5-Hemmer sind in Deutschland arzneimittelrechtlich reguliert und dürfen nur auf ärztliche Verordnung hin eingenommen werden. Ein Produkt, das solche Wirkstoffe enthält, ist kein Lebensmittel mehr, sondern ein nicht zugelassenes Arzneimittel – und damit illegal in Verkehr gebracht.

Quellen und Stand

  1. lebensmittelwarnung.de / MLV NRW: Meldung – Pro Naturious, Mixed Herbal Blend Paste, 240 Gramm (13.10.2026). lebensmittelwarnung.de
  2. BVL: Pressemitteilung – 400.000 Downloads für die App lebensmittelwarnung.de (06.10.2026). bvl.bund.de
  3. BVL: Fachmeldung – Modernisierung der Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel (08.01.2026). bvl.bund.de

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